Waldkindergarten „Unterm Blätterdach“ e. V.
1. Öffnungszeiten
Die Öffnungszeit unseres Waldkindergartens umfasst folgenden Zeitraum:
Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
2. Schließungszeit
Der Kindergarten hält eine Schließzeit von 6 Wochen im Jahr ein.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
- In der Regel die ersten 4 Wochen von den Schulsommerferien.
- Weihnachtsferien beginnen am 23. Dezember und enden abhängig von der Lage der Feiertage.
- Grundsätzlich jedoch in der ersten Kalenderwoche des neuen Jahres.
- Die restlichen Schließtage verteilen sich tageweise auf die Herbst-und Osterferien und Brückentage auf.
- Die Exakten Ferientermine werden frühzeitig bekannt gegeben.
Eine vorrübergehende Schließung kann auch aus anderen Gründen z. B. Behördliche Verordnungen, ansteckende Krankheiten, Ausfall von pädagogischen Fachkräften und außerordentlichen Umständen wie Unwetterwarnungen ( Sturm, Orkan, Gewwitter ),Sturmschäden am Kindergarten,, Brand oder ähnliches erfolgen.
Eine Erstattung von Beitragsleistungen erfolgt für diese Zeiträume nicht!
3. Täglicher Besuch – Bringen & Abholen
Der Besuch unseres Kindergartens ist freiwillig. Für den Erfolg unserer pädagogischen Arbeit, ist jedoch der regelmäßige Besuch Ihres Kindes sinnvoll.
Die Bringezeit unseres Kindergartens ist von: 8.00 – 8.30 Uhr
Und unsere Abholzeit ist von: 12.30 – 13.00 Uhr.
4. Mitbringen von Spielsachen
Die Kinder bringen grundsätzlich keine Spielsachen von zu Hause mit in den Kindergarten.
5. Kleidung
Gehen Sie bitte davon aus, dass in unserem Waldkindergarten die Kleidung ihrer Kinder Wetter- und Umgebungsbedingt einer höheren Verschmutzung ausgesetzt ist. Daher ist es notwendig sowohl auf die passende Kleidung, als auch auf ausreichende Ersatzkleidung zu achten.
6. Mitteilung beim Fehlen des Kindes
Kann das Kind (gleich aus welchem Grund) unseren Kindergarten nicht besuchen, sollte dies spätestens am gleichen Tag bis 8.30 Uhr den Fachkräften mitgeteilt werden.
Längeres Fernbleiben (z.B. Urlaub) sollte ebenfalls mitgeteilt werden.
7. Nachweis über die Gesundheitsvorsorge / Erkrankungen
Bei der Aufnahme des Kindes ist von den Erziehungsberechtigten eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durch die Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Als ärztliche Bescheinigung gilt auch die U8 (U9), wenn sie nicht länger als 12 Monate zurück liegt. Insbesondere heißt dies, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Die Erziehungsberechtigen sollten ein Nachweis über die erfolgte Tetanusimpfung durch Kopie des Impfausweises erbringen. Es besteht aber keine Impfpflicht! Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet Erkrankungen des Kindes anzuzeigen, insbesondere Infektionskrankheiten, wie Masern, Scharlach, Hirnhautentzündung und Keuchhusten. Tritt die Erkrankung oder ein Verdacht der Erkrankung in unserem Kindergarten auf, werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Diese sind verpflichtet, falls erforderlich, ihr Kind abzuholen.
Nach einer ärztlich behandelten Erkrankung, müssen die Personensorgeberechtigten eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervor geht, dass das Kind gesund ist.
Erkrankte Kinder können den Kindergarten nicht besuchen.
In unserem Kindergarten werden keine Medikamente verabreicht.
Ausnahmeregelung können für Kinder mit chronischen Erkrankungen getroffen werden. Nach dem Masernschutzgesetz (seit 1. März 2020) müssen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis über 2 Impfungen vorweisen (Impfausweis oder ärztliche Bescheinigung oder Nachweis einer anderen Einrichtung).
8. Die Aufsichtspflicht
Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- & Rückweg zum Kindergarten obliegt der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht unseres Kindergartens beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten.
Falls das Kind nicht persönlich abgeholt wird, muss der Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden, wer das Kind abholen darf.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten
Innerhalb und Außerhalb des Kindergartens, obliegt auch den
Personensorgeberechtigten eine Aufsichtsplicht.
9. Versicherungsschutz
Kinder die Verbindlich in unserem Kindergarten aufgenommen sind, sind:
- auf dem direkten Hinweg zum Kindergarten
- direktem Rückweg vom Kindergarten nach Hause
- während des Aufenthaltes auf unserem Kindergartengelände
- im Wald
- bei Ausflügen
- und allen anderen Angeboten außerhalb unseres Kindergartengeländesin der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
10. Fahrten mit dem Privat PKW und Bus
Die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ihr Kind bei Ausflügen in den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen oder begleitender Eltern mitfahren darf.
Dies gilt auch für Busfahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr.
11. Kostenbeitrag
Neben den Elternbeiträgen an das örtliche Jugendamt erhebt unser Kindergarten einen gesonderten Elternbeitrag von 48,00 Euro im Monat fürs erste Kind. Freiwillig können Eltern auch gerne mehr zahlen.
Das erste Geschwisterkind zahlt nur noch 50% vom o.g. Elternbeitrag.
Das dritte Geschwisterkind besucht unseren Kindergarten beitragsfrei.
Für Eltern deren Jahresbruttoeinkommen unter 20.000,00 Euro liegt, halten wir
5 Kindergartenplätze mit einem geringen Elternbeitrag von 10,00 Euro im Monat frei.
Diese 5 Kindergartenplätze können bei einem persönlichen Gespräch bei der Leitung beantragt werden.
Die Geschwistersonderregelung gilt in diesen Fällen nicht.
Der Elternbeitrag ist im voraus, bis spätestens zum 3. eines jeden Monats per Dauerauftrag zu entrichten.
Bankverbindung: Volksbank OWL IBAN: DE13 4786 0125 2248 8289 00
Er wird grundsätzlich ab dem 01.08. des entsprechenden Kalenderjahres erhoben, unabhängig davon, ob der Kindergartenöffnungstag entsprechend der Sommerferien erst später, oder früher stattfindet. Der Kostenbeitrag ist in voller Höhe auch für die Schließungszeit, so wie behördlich angeordnete oder von Träger auf Grund besonderer Vorkommnisse (höhere Gewalt, Infektionskrankheiten,…) angesetzte Schließzeit zu entrichten. Ebenso, wenn das Kind aus Krankheitsgründen den Kindergarten nicht besuchen kann oder wenn es auf Wunsch der Personensorgeberechtigten teilweise oder regelmäßig fernbleibt.
12. Dauer des Vertrages
Dieser Vertrag wird zum für das Kindergartenjahr gültig. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn er nicht Fristgemäß gekündigt wird. Er endet spätestens mit Beginn der Schulpflicht. Bei einer frühzeitigen Kündigung, beträgt die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages 3 Monate. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhalt der Kündigungsfrist eingereicht werden. Sowohl der Elternbeitrag Für den Kindergarten, als auch der Beitrag für das Jugendamt, sind bis Ende der Kündigungsfrist fällig. Die Abmeldung beim Jugendamt erfolgt vom Kindergarten. Falls bei einer frühzeitigen Kündigung jedoch der freigewordene Kindergartenplatz sofort oder später mit einem anderen Kind besetzt werden kann, entfällt ab dem Zeitpunkt der Neuaufnahme der Elternbeitrag.
Der Trägerverein kann den Betreuungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn
- ein regelmäßigen Besuch unseres Kindergarten nicht mehr erfolgt.
- das Kind in der Einrichtung nicht angemessen gefördert wennwerden kann.
- ein Fehlen des Kindes länger als 4 Wochen ohne Angaben von Gründen vorliegt.
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten nicht mehr möglich ist.
- Angaben, die zum Abschluss des Betreuungsvertrages geführt haben, unrichtig sind.
- die pädagogisch Ausrichtung der Familie mit dem Konzept und der Arbeit im Kindergarten nicht vereinbar ist.
- auf Grund eines deutlich erhöhten Aufwands für das Kind, die die pädagogische Gruppenarbeit nicht mehr im üblichen Rahmen gewährleistet werden kann.
- das Kind integrative- und/oder sonderpädagogische Betreuung braucht.
- die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder wiederholt nicht Fristgemäß nachkommen.
13. Pädagogisches Konzept
Unserem pädagogischen Konzept liegt eine naturnahe, an die Waldorfpädagogik angelehnte Arbeit zu Grunde. Es gibt einen Jahreskreislauf, in dem immer wiederkehrende, feste Abläufe (mit passenden Struktur und Regeln) erfolgen.
14. Elterndienste
Für eine gute pädagogische Arbeit in unserem Waldkindergarten brauchen wir die Mithilfe der Eltern (z.B. Putz-und Wasserdienst, Frühjahrsputz, Abwaschdienst, Vorbereitung für das Sommerfest und vieles mehr).
16. Eingewöhnungszeit
Unsere Eingewöhnungskonzept wird vor dem Kindergartenstart mit den Eltern besprochen. In der Zeit der Eingewöhnung besprechen wir mit dem Elternteil mögliche nächste Schritte. In der Regel dauert die Eingewöhnungszeit 1-3 Wochen. In Ausnahmefällenkann diese nach Absprache bis max. 6 Wochen verlängert werden.
17. Haftungsregelung
Mit den Waldbesitzern wurde folgende Haftungsregelung vereinbart:
Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes zur Erholung erlaubt, geschieht aber auf eigene Gefahr (Landesforstgesetz NRW).
Es ist dem Waldbesitzern nicht zumutbar, den Besucher vor allen Gefahren zu
schützen. Dies gilt auch für waldtypische Gefahren wie Astbruch, Wegunebenheiten, Baumsturz und herabhängende Zweige.
Die Waldbesitzer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ansonsten sind sie von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
Für die Sicherheit der Kinder ist in erster Linie der Waldkindergarten verantwortlich.
Die Fachkräfte haben somit eine erhöhte Aufsichtspflicht im Wald.
Die Kinder sind im Wald sowohl Unfall- wie auch Haftpflichtversichert.