Kindergartenordnung

Waldkindergarten „Unterm Blätterdach“ e. V.

1. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeit unseres Waldkindergartens umfasst folgenden Zeitraum:

Montags – Freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

2. Schließungszeit

Der Kindergarten hält eine Schließzeit von 6 Wochen im Jahr ein. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • Die ersten 4 Wochen von den Schulsommerferien.
  • Eine Woche in den Schulherbstferien.
  • Weihnachtsferien beginnen am 23. Dezember und enden abhängig von der Lage der Feiertage.
  • Grundsätzlich jedoch in der ersten Kalenderwoche des neuen Jahres
  • Die Exakten Ferientermine werden frühzeitig bekannt gegeben.

Eine vorrübergehende Schließung kann auch aus anderen Gründen z. B. ansteckende Krankheiten, Ausfall von pädagogischen Kräften und außerordentlichen Umständen wie Sturmschäden, Brand oder ähnliches erfolgen.

Eine Erstattung von Beitragsleistungen erfolgt für diese Zeiträume nicht!

 

3. Täglicher Besuch – Bringen & Abholen

Der Besuch unseres Kindergartens ist freiwillig. Für den Erfolg unserer pädagogischen Arbeit, ist jedoch der regelmäßige Besuch ihres Kindes sinnvoll.
Die Bringzeit unseres Kindergartens ist von: 8.00 – 8.30 Uhr und unsere Abholzeit ist von 12.30 – 13.00 Uhr.

 

4. Mitbringen von Spielsachen

Die Kinder bringen Grundsätzlich keine Spielsachen von zu Hause mit in den Kindergarten.

 

5. Kleidung

Gehen Sie bitte davon aus, dass in unserem Waldkindergarten die Kleidung ihrer Kinder Wetter- und Umgebungsbedingt einer höheren Verschmutzung ausgesetzt ist. Daher ist es notwendig sowohl auf die passende Kleidung, als auch auf ausreichende Ersatzkleidung zu achten.

 

6. Mitteilung beim Fehlen des Kindes

Kann das Kind (gleich aus welchem Grund) unseren Kindergarten nicht besuchen, sollte dies spätestens am gleichen Tag bis 8.30 Uhr den Fachkräften mitgeteilt werden.
Längeres Fernbleiben (z.B. Urlaub) sollte ebenfalls mitgeteilt werden.

 

7. Nachweis über die Gesundheitsvorsorge / Erkrankungen

Bei der Aufnahme des Kindes ist von den Erziehungsberechtigten gemäß Kinderbildungsgesetzt eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung durch die Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGBV oder eine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Als ärztliche Bescheinigung gilt auch die U8 (U9), wenn sie nicht länger als 12 Monate zurück liegt. Insbesondere heißt dies, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist.
Die Erziehungsberechtigen können ein Nachweis über die erfolgte Tetanusimpfung durch Kopie des Impfausweises erbringen. Es besteht aber keine Impfpflicht!
Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet Erkrankungen des Kindes anzuzeigen, insbesondere Infektionskrankheiten, wie Masern, Scharlach, Hirnhautentzündung und Keuchhusten. Tritt die Erkrankung oder ein Verdacht der Erkrankung in unserem Kindergarten auf, werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich benachrichtigt. Diese sind verpflichtet, falls erforderlich, ihr Kind abzuholen.
Nach einer ärztlich behandelten Erkrankung, müssen die Personensorgeberechtigten eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervor geht, dass das Kind gesund ist.
Erkrankte Kinder können den Kindergarten nicht besuchen.
In unserem Kindergarten werden keine Medikamente verabreicht.
Ausnahmeregelung können für Kinder mit chronischen Erkrankungen getroffen werden.

 

8. Die Aufsichtspflicht

Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- & Rückweg zum Kindergarten obliegt der Verantwortung der Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht unseres Kindergartens beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das pädagogische Personal und endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten.
Falls das Kind nicht persönlich abgeholt wird, muss der Einrichtung schriftlich mitgeteilt werden, wer das Kind abholen darf.
Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten
Innerhalb und Außerhalb des Kindergartens, obliegt auch den
Personensorgeberechtigten eine Aufsichtsplicht.

 

9. Versicherungsschutz

Kinder die Verbindlich in unserem Kindergarten aufgenommen sind, sind:

  • auf dem direkten Hinweg zum Kindergarten
  • direktem Rückweg vom Kindergarten nach Hause
  • während des Aufenthaltes auf unserem Kindergartengelände
  • im Wald
  • bei Ausflügen
  • und allen anderen Angeboten außerhalb unseres Kindergartengeländes

in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

 

10. Fahrten mit dem Privat PKW und Bus

Die Personensorgeberechtigten erklären sich damit einverstanden, dass ihr Kind bei Ausflügen in den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen oder begleitender Eltern mitfahren darf.
Dies gilt auch für Busfahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr.

 

11. Kostenbeitrag

Neben den Elternbeiträgen an das örtliche Jugendamt erhebt unser Kindergarten einen gesonderten Elternbeitrag von 42, 50 Euro im Monat fürs erste Kind.
Das erste Geschwisterkind zahlt nur noch 50% vom o.g. Elternbeitrag.
Das dritte Geschwisterkind besucht unseren Kindergarten Beitragsfrei.

Für Eltern deren Jahresbruttoeinkommen unter 20.000,00 Euro liegt, halten wir
5 Kindergartenplätze mit einem geringen Elternbeitrag von 10,00 Euro im Monat frei.
Diese 5 Kindergartenplätze können bei einem persönlichen Gespräch beim Vorstand beantragt werden.
Die Geschwistersonderregelung gilt in diesen Fällen nicht.

Zum Ausgleich dieser 5 Kindergartenplätze, wünschen wir uns, dass Eltern, deren Einkommen über 40.000,00 Euro Jahresbrutto hinaus geht, einen höheren Beitrag auf freiwilliger Basis zahlen.

Der Elternbeitrag ist im Voraus, bis spätestens zum 3. eines jeden Monats per Einzugsermächtigung zu entrichten.
Er wird grundsätzlich ab dem 1. 08. des entsprechenden Kalenderjahres erhoben, unabhängig davon, ob der Kindergartenöffnungstag entsprechend der Sommerferien erst später statt findet. Der Kostenbeitrag ist in voller Höhe auch für die Schließungszeit, so wie behördlich angeordnete oder von Träger auf Grund besonderer Vorkommnisse (höhere Gewalt, Infektionskrankheiten,…) angesetzte Schließzeit zu entrichten. Ebenso, wenn das Kind aus Krankheitsgründen den Kindergarten nicht besuchen kann oder wenn es auf Wunsch der Personensorgeberechtigten teilweise oder regelmäßig fernbleibt.

 

12. Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag wird zum 01. 08. 2012 gültig und gilt für das Kindergartenjahr 2012 / 2013. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn er nicht Fristgemäß gekündigt wird. Er endet spätestens mit Beginn der Schulpflicht. Die ordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages ist nur zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (zum. 31.07.) möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30.04 des jeweiligen Kindergartenjahres zugegangen sein. Falls bei einer frühzeitigen Kündigung jedoch der freigewordene Kindergartenplatz sofort oder später mit einem anderen Kind besetzt werden kann, entfällt ab dem Zeitpunkt der Neuaufnahme der Elternbeitrag.
Außerordentliche Kündigung des Vertrages durch die Personensorgeberechtigten, ist während des Kindergartenjahres -nur in dringenden Fällen- mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

Der Trägerverein kann den Betreuungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn
das Kind in der Einrichtung nicht angemessen gefördert werden kann.

  • Ein regelmäßiger Besuch unseres Kindergartens nicht mehr erfolgt.
  • Ein fehlen des Kindes länger als 4 Wochen ohne Angaben von Gründen vorliegt.
  • Eine Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten nicht mehr möglich ist.
  • Angaben die zum Angaben zum Abschluss des Betreuungsvertrages geführt haben, unrichtig sind.
  • Die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder wiederholt nicht Fristgemäß nachkommen.

 

13. Pädagogisches Konzept

Als Grundlage für unsere pädagogische Arbeit gelten die gesetzlichen Grundlagen des Kinderbildungsgesetzes, das pädagogische Konzept der Waldkindergärten und eine Ausrichtung an die Waldorfpädagogik.

 

14. Elterndienste

Für eine gute pädagogische Arbeit in unserem Waldkindergarten brauchen wir die aktive Mitarbeit der Eltern. Deshalb ist es notwendig, das sich unsere Eltern in den entsprechenden Arbeitskreisen einbinden und sich Anteilig an den anfallenden Arbeiten (z.B. Kindergartenrat, Grundstückspflege, notwendige Putz- & Renovierungsarbeiten, den vielen Aufgaben und Hilfen, die sich im Kindergartenalltag ergeben….ect.) beteiligen.

 

15. Frühstücksgeld

Das Frühstücksgeld beträgt pro Kind und Monat 5,-Euro.
Dieses Geld ist für besonderre Einkäufe wie zum Beispiel für´s gemeinsame
Frühstück,Einkauf beim Bauernhof,Wasserkiste,Tee,u.ä.

 

16.Haftungsregelung

Mit den Waldbesitzern wurde folgende Haftungsregelung vereinbart:
Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes zur Erholung erlaubt, geschieht aber auf
eigene Gefahr.( Landesforstgesetz NRW )
Es ist dem Waldbesitzern nicht zumutbar, den Besucher vor allen Gefahren zu
schützen. Dies gilt auch für Waldtypische Gefahren wie Astbruch, Wegunebenheiten,
Baumsturz und herabhängende Zweige.
Die Waldbesitzer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ansonsten sind sie
von jeglicher Haftung ausgeschlossen.
Für die Sicherheit der Kinder ist in erster Linie der Waldkindergarten verantwortlich.
Die Fachkräfte haben somit eine erhöhte Aufsichtspflicht im Wald.
Die Kinder sind im Wald sowohl Unfall- wie auch Haftpflichtversichert.