Satzung

Waldkindergarten „Unterm Blätterdach“ e.V.

§1: Name

Der Verein trägt den Namen „Waldkindergarten Unterm Blätterdach e.V.“

§2: Sitz und Rechtsform

Der Verein ist im Vereinsregister des Amsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

Sitz des Vereins ist Herford.

§3: Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung auf Grundlage der Waldkindergartenpädagogik mit Anlehnung an die Waldorfpädagogik.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung

    und den Betrieb eines Waldkindergartens für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren und einer maximalen Betreuungszeit von 25 Stunden pro Woche.

  3. Die Aufnahme von Kindern ist nicht von der Zahlung eines Vereinsbeitrages oder einer Spende abhängig.

§4: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  6. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§5: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werder. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluß.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet bindende Vereinsbeschlüsse zu beachten und sich an den Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen.
  4. Jedes Mitglied ist zur Loyalität gegenüber den anderen Mitgliedern und den Interessen des Vereins verpflichtet. Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Kindergartenbeitrag im Rückstand bleibt, ausschließen. Er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Dem Mitglied ist vor der Vorstandsentscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen vier Wochen nach Mitteilung gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeachtet des Anspruchs des Vereins auf Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sachanlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  6. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§6: Fördermitgliedschaft

  1. Auf Antrag kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18ten Lebensjahres und jede juristische Person Fördermitglied des Vereins werder. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideologisch und/oder materiell, verzichten jedoch auf die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere auf das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die Ausübung von Ämtern usw.
  2. Der finanzielle Beitrag des Fördermitglieds ist in seiner Art und Höhe freiwillig, sollte aber nicht unter 60,- Euro pro Jahr betragen.
  3. Die Fördermitgliedschaft kann schriftlich gegenüber jedem Vorstandsmitglied erklärt und jederzeit schriftlich ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
  4. Die Fördermitglieder werden vereinsintern auf einer Liste geführt und regelmäßig über die aktuellen Geschehnisse und die Arbeit des Vereins informiert.

§7: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der Kindergartenrat

§9: Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf und Vereinsinteresse statt.
  2. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung und lädt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Aushang am Kindergarten, von Außen einsehbar, unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.Zusätzlich können die Mitglieder eine schriftliche Einladung erhalten.
  3. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand zuzuleiten. Über die Zulassung weiterer Anträge im Ausnahmefall entscheidet die Mitgliederversammlung im Enzelfall.Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen, Namensänderungen und Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied oder einem von den anwesenden Mitgliedern zu bestimmenden Versammlungsleiter geführt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
  5. Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied fordert geheime Abstimmung. Stimmberechtigt ist nur der persönlich Anwesende. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenden Stimmen zwei Kassenprüfer (- innen), die weder dem Vorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter (- innen ) des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer (- innen ) haben das Recht die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Die Wiederwahl ist möglich.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die gefassten Beschüsse und die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kindergartenrates
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kindergartenrates
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Rechenschafsberichte
  • Entscheidungen über Änderung der Satzung, des Namens und des Zwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
  • Festsetzung des Kostenbeitrags
  • Entscheidung im Ausschlussverfahren gemäß §5 und Abwahl des Vorstandes im Sinne des §27 BGB

§11: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des §5 und der Fördermitglieder im Sinne des §6 dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

§12: Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit wird auf zwei Jahre festgelegt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
  2. Der Vorstand soll sich aus mindestens drei, aber höchstens fünf Mitgliedern zusammensetzen.
  3. Das Erzieherkollegium kann einen nicht stimmberechtigten Vertreter in den Vorstand entsenden.
  4. Die Vorstandsmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss. Er besteht aus zwei Mitgliedern. Dazu gehören der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass jeder Einzelne vertretungsberechtigt ist. Vorstand im Sinne der Satzung ist stets, soweit nicht der geschäftsführende Vorstand erwähnt ist, der gesammte Vorstand des Vereins.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben ist.
  6. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands im Sinne von §26 BGB sind unter anderem:

Führung der laufenden Geschäfte

Ausführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Entscheidung über Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.

Einstellung der Arbeitskräfte mit Abstimmung des pädagogischen Teams.

7. Der Vorstand ist verpflichtet mindestens einmal im Jahr einen Überblick über die allgemeine und wirtschaftliche Situation in Form eines Rechenschaftsberichtes zu geben.

8. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kindergartenrates sein,

9. Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

10. Die Widerruflichkeit des Vorstandes ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund gemäß §27 BGB vorliegt.

§13 Der Kindergartenrat

    1. Der Kindergartenrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

      der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Kindergartenrates wird auf zwei Jahre festgelegt. Der Kindergartenrat soll aus mindestens vier Personen bestehen und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Kindergartenratsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Kindergartenrat für die restliche Amtszeit ein

      Ersatzmitglied bestellen.

    2. Der Kindergartenrat dient der Aussprache über alle den Kindergarten betreffenden Fragen. Er fördert, berät und unterstützt alle am Kindergarten Beteiligten im Sinne der waldorforientierten Waldpädagogik.
    3. Er berichtet mindestens einmal im Jahr der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit berichten.
    4. Er organisiert die Elternmitarbeit und ist Vermittler zwischem Eltern, Pädagogen.
    5. Der Vorstand soll den Kindergartenrat bei Bedarf zu gemeinsamen Sitzungen einladen. Vorstand und Kindergartenrat sollten sich mindestens zweimal jährlich treffen.

       

§14: Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheiden ¾ der anwesenden

Stimmberechtigten bei einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß

einberufenen Mitgliederversammlung.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt

das Vermögen des Vereins an den Waldorfkindergarten Morgenstern,

Mozartstrasse 1, 32120 Hiddenhausen, der es unmittelbar für

gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§15: Schlussbestimmung

Die Tätigkeit der im Verein mitarbeitenden Mitglieder ist ehrenamtlich.

Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele und hat keine solchen Bindungen.

Während des Kindergartenbetriebes umfassen die Schließzeiten sechs Wochen im Jahr, davon die ersten vier Schulferienwochen im Sommer. Die restlichen zwei Wochen verteilen sich auf die Weihnachtsferien und die Oster- oder Herbstferien.

Es gelten dieFerienzeiten im Bundesland Nordrhein-Westfalen